Rechtsanwalt Joachim Schindler, Solingen

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Tag:Arbeitsrecht

Ohne Arbeit kein Geld – dieser Grundsatz gilt wenn Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz fehlen. Dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer wegen einer Vulkanaschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull aus Island nicht rechtzeitig aus seinem Urlaubsort zurückfliegen konnte. Die höhere Gewalt geht nicht zu Lasten des Arbeitgebers. Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt zwar, dass der Arbeitnehmer weiter Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, wenn sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend verhindert sind und fehlen. Der Grund für die Verhinderung muß allerdings in der Person der Arbeitnehmers liegen. Ein wegen Krankheit zu betreuendes Kind zählt zu solchen durch die Person des Arbeitnehmers begründeten Verhinderungen, nicht aber die Vulkanaschewolke, die den Ferienflieger am rechtzeitigen Rückflug aus dem Urlaub gehindert hat.

Allerdings liegt auch kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers bei verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub durch die Vulkanaschewolke vor. Eine wie zur Zeit langwierige Sperrung des Luftraums muß der Arbeitnehmer nicht vorhersehen. Eine Abmahnung wegen der verspäteten Rückkehr zum Arbeitsplatz muß der Arbeitnehmer daher nicht fürchten sofern er seinen Arbeitgeber informiert hat. In Europa ist es dem Arbeitnehmer auch zumutbar sofort alternative Rückreisemöglichkeiten wie Busse oder Bahn zu nutzen. Eine Verlängerung des Urlaubs und der Urlaubszeit muß der Arbeitgeber ebenso wenig zustimmen, wie dem Ausgleich der Fehlzeit durch das Gleitzeitkonto.

 

 

Es war bei vielen Unternehmen langjährige Praxis, sich bei Mitarbeitern von Geschäftspartnern alljährlich zu Weihnachten mit mehr oder minder wertvollen Geschenken für die "gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr" zu bedanken. Die Zeiten haben sich jedoch geändert. Und doch versucht manch ein Unternehmen auch heute noch, sich auf diese Weise beispielsweise die Mitarbeiter im Einkauf gewogen zu machen.

Bei der Annahme solcher Geschenke ist jedoch Vorsicht geboten, zu leicht kann man sich dem Vorwurf der Bestechlichkeit ausgesetzt sehen.

Im schlimmsten Falle drohen Abmahnung, Kündigung oder strafrechtliche Konsequenzen gemäß $ 299 StGB. Kugelschreiber, Kaffetassen, Werbekalender und andere Sachgeschenke mit minderem Wert dürften in der Regel als unbedenklich gelten, sind sie doch kaum geeignet, den Beschenkten bei künftigen Entscheidungen zu beeinflussen. Bei wertigeren Geschenken sollte man seinen Arbeitgeber befragen, ob er die Annahme des Geschenks erlaubt. Stimmt dieser zu, kann der Arbeitnehmer nicht mehr belangt werden.

In vielen, vor allem börsennotierten, Unternehmen gelten heute sogenannt Corporate Governance Codices, nach denen es beispielsweise verboten ist, im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Dritten Zuwendungen anzunehmen. Auch in öffentlichen Dienststellen und privaten Betrieben existieren häufig interne Richtlinien, die Höchstgrenzen festschreiben oder gar die Annahme jeglicher Zuwendungen verbieten. Verstöße können sogar bei tariflich unkündbaren Mitarbeitern zu einer fristlosen Kündigung führen.

Referenz: § 299 Strafgesetzbuch

 

Ein Pferd einer Brauerei (Arbeitspferd) zog zu Reklamezwecken vor vielen Jahren eine Bierkutsche und trat dabei vor einen PKW und beschädigte diesen. Hierüber hatte ein Kölner Richter zu urteilen und nahm dies zum Anlass sich in einer amüsanten Urteilsbegründung zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB, wonach der Halter eines Tieres für Schäden, die durch dieses entstehen, haftet, sofern sich dabei die "typische Tiergefahr" verwirklicht hat, auszulassen.

Nach Ansicht des Richters war letzteres bei dem Tritt des Brauereipferds der Fall. Dem stehe nicht entgegen, "dass sich auch Menschen ab und zu so verhalten (...), weil es hier auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ankommt. (...) Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, ob das Pferd gegen das Auto getreten hat, weil es als Angehöriger einer Minderheit im Straßenverkehr eine Aversion gegen Blech entwickelt hat oder weil es in seiner Einsamkeitsein Herz mit schönem Klang erfreuen wollte oder ob es seinen Huf als Warnblinklicht betätigt hat, damit es mit dem liegen gebliebenen Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte."

 

Der Einwand der Brauerei, das Gespann sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht am angegeben Ort sondern außerhalb von Köln unterwegs gewesen, konnte den Richter nicht überzeugen. Im Gegenteil geht er davon aus, die Pferde seien "pünktlich um 12.00 Uhr ("High Noon") vor der Postschänke zur Attacke geritten, um das dort befindliche Auto der Klägerin einzutreten." Er stützte sich dabei auf die Aussage eines Zeugen, "dem insoweit eine besondere kölsche Sachkunde zugesprochen werden muss. Er erkannte nämlich nicht nur den Kutscher, sondern sogar auch die Pferde wieder, wobei allerdings die Möglichkeit nicht von der Hand zuweisen ist, dass ihm die Firmenaufschrift auf dem Fuhrwerk der Beklagten bei der einwandfreien Identifizierung geholfen hat."

Nach einigen weiteren Ausführungen zu den Werbesprüchen der Beklagtensowie mit Gedichten versehenen Erwägungen zur rechtlichen Behandlung von Bierkutschern, Brauereigäulen und sonstigen Tieren, stellte der Richter in seinem Urteil schließlich fest, dass die Brauerei den Schaden am Auto zu ersetzen habe, die Pferde aber weiterhin ihren Dienst verrichten dürften. Ob die Beklagte der Klägerin das Geld mit der Bierkutsche selbstvorbeibringen sollte und dabei "ausnahmsweise ein volles Fässchen mitgeführt wird, sozusagen als Schmerzensgeld für die Beulen, bleibt allerdings dem freien Ermessen der Beklagten überlassen."
Urteil des AG Köln vom 12.10.1984, Az. 226 C 356/84

 

Als Arbeitsrecht bezeichnet man die Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitsschutz, Folgen bei Arbeitsunfall, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenfürsorge, die Mitbestimmungsrechte von Gewerkschaften und Betriebsräten und angrenzende Themen regeln.

Im bürgerlichen Recht ist das Arbeitsrecht kein eigenes Rechtsfach, sondern speist sich aus Einzelgesetzen und Bestimmungen des öffentlichen, des Privat- und des Strafrechts. Der Begriff hat sich insbesondere mit der Arbeiterbewegung des beginnenden 20. Jahrhunderts entwickelt.

[Quelle: Wikipedia.de]

 
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