Um eine einheitliche Vergütung für Steuerberater und Rechtsanwälte zu gewährleisten, die in gerichtlichen und anderen Verfahrendes §45 StBGebV gleichermaßen tätig werden, bestimmt sich die Gebühr des Steuerberaters für solche Verfahren nach den Vorschriften dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Folgende Gebühren können anfallen in einem finanzgerichtlichen Verfahren:(nicht abschließende Aufzählung)
- Verfahrensgebühren:
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts, beinhaltet die Entgegennahme und Bearbeitung des Sachverhalts, Erhebung der Klage, Fertigung aller weiteren Schriftsätze im Verfahren und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten inkl der Information an den Auftraggeber, einschließlich der Information (Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG) Hier entsteht eine 1,6 Gebühr nach §§ 2,13 i.V.m. Nr. 3200 VV RVG - Gebühr zur Vorzeitigen Beendigung der Verfahrens
Vorzeitige Beendigung ensteht wenn der Auftrag endet vor Klageerhebung, Sachantragsstellung, Vortrag und bevorein gerichtlicher Termin wahrgenommen wurde. Hier entsteht eine 1,1 Gebühr nach §§ 2,13 i.V.m. Nr. 3201 VV RVG - Termingebühr
Termingebühren entstehen für die Vertretung in einer Verhandlung, Beweisaufnahme oder einer Erörterung usw. Diese Gebühr entsteht auch wenn das Verfahren nach § 79 a FGO entschieden wird oder ohne Verhandlung nach §90 a oder § 94a FGO entschieden werden. Hier entsteht eine 1,2 Gebühr nach §§ 2,13 i.V.m. Nr. 3202 VV RVG - Termingebürh ohne streitige Anträge
Die Termingebühr ohne streitige Anträge. Hier entsteht eine 0,5 Gebühr nach §§ 2,13 i.V.m. Nr. 3203 VV RVG
Weitere Gebühren können durch Revisionsverfahren oder Auftragskündigung entstehen.











