Es war bei vielen Unternehmen langjährige Praxis, sich bei Mitarbeitern von Geschäftspartnern alljährlich zu Weihnachten mit mehr oder minder wertvollen Geschenken für die "gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr" zu bedanken. Die Zeiten haben sich jedoch geändert. Und doch versucht manch ein Unternehmen auch heute noch, sich auf diese Weise beispielsweise die Mitarbeiter im Einkauf gewogen zu machen.
Bei der Annahme solcher Geschenke ist jedoch Vorsicht geboten, zu leicht kann man sich dem Vorwurf der Bestechlichkeit ausgesetzt sehen.
Im schlimmsten Falle drohen Abmahnung, Kündigung oder strafrechtliche Konsequenzen gemäß $ 299 StGB. Kugelschreiber, Kaffetassen, Werbekalender und andere Sachgeschenke mit minderem Wert dürften in der Regel als unbedenklich gelten, sind sie doch kaum geeignet, den Beschenkten bei künftigen Entscheidungen zu beeinflussen. Bei wertigeren Geschenken sollte man seinen Arbeitgeber befragen, ob er die Annahme des Geschenks erlaubt. Stimmt dieser zu, kann der Arbeitnehmer nicht mehr belangt werden.
In vielen, vor allem börsennotierten, Unternehmen gelten heute sogenannt Corporate Governance Codices, nach denen es beispielsweise verboten ist, im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Dritten Zuwendungen anzunehmen. Auch in öffentlichen Dienststellen und privaten Betrieben existieren häufig interne Richtlinien, die Höchstgrenzen festschreiben oder gar die Annahme jeglicher Zuwendungen verbieten. Verstöße können sogar bei tariflich unkündbaren Mitarbeitern zu einer fristlosen Kündigung führen.
Referenz: § 299 Strafgesetzbuch









