Rechtsanwalt Joachim Schindler, Solingen

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Tag:Kündigung

Es war bei vielen Unternehmen langjährige Praxis, sich bei Mitarbeitern von Geschäftspartnern alljährlich zu Weihnachten mit mehr oder minder wertvollen Geschenken für die "gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr" zu bedanken. Die Zeiten haben sich jedoch geändert. Und doch versucht manch ein Unternehmen auch heute noch, sich auf diese Weise beispielsweise die Mitarbeiter im Einkauf gewogen zu machen.

Bei der Annahme solcher Geschenke ist jedoch Vorsicht geboten, zu leicht kann man sich dem Vorwurf der Bestechlichkeit ausgesetzt sehen.

Im schlimmsten Falle drohen Abmahnung, Kündigung oder strafrechtliche Konsequenzen gemäß $ 299 StGB. Kugelschreiber, Kaffetassen, Werbekalender und andere Sachgeschenke mit minderem Wert dürften in der Regel als unbedenklich gelten, sind sie doch kaum geeignet, den Beschenkten bei künftigen Entscheidungen zu beeinflussen. Bei wertigeren Geschenken sollte man seinen Arbeitgeber befragen, ob er die Annahme des Geschenks erlaubt. Stimmt dieser zu, kann der Arbeitnehmer nicht mehr belangt werden.

In vielen, vor allem börsennotierten, Unternehmen gelten heute sogenannt Corporate Governance Codices, nach denen es beispielsweise verboten ist, im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Dritten Zuwendungen anzunehmen. Auch in öffentlichen Dienststellen und privaten Betrieben existieren häufig interne Richtlinien, die Höchstgrenzen festschreiben oder gar die Annahme jeglicher Zuwendungen verbieten. Verstöße können sogar bei tariflich unkündbaren Mitarbeitern zu einer fristlosen Kündigung führen.

Referenz: § 299 Strafgesetzbuch

 

Über die  Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat heute das Landgericht Hamburg (Pressemeldung) entschieden. Die Klagen richteten sich gegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von drei Versicherungsgesellschaften im Bereich der Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung bei Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen.

Die Klagen hatten zu einem großen Anteil Erfolg, da das Gericht bestimmte Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen der Verletzung des Transparenzgebotes für unwirksam erklärte. Betroffen sind verwendeten Klauseln und Tabellen bei denen die Versichersunternehmen nicht hinreichend deutlich zwischen dem so genannten Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG alter Fassung einerseits und dem Stornoabzug, der zusätzlich gemäß § 176 Abs 4 VVG alter Fassung vereinbart werden konnte, andererseits differenzierten.


Die Richter sind der Ansicht, das Klauseln und Tabellen den Versicherungsnehmer nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile vor Auge führen. Das Gericht folgte der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus 2005 (BGH IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03). Damals hatte der BGH Klauseln, die in 2001 von Versicherern angewandt wurden, beanstandet. Das Landgericht Hamburg urteilte heute über die von fast allen Versicherern seit 2001 verwendeten neuen Klausel.

 

Daher können laut Schätzungen des Bund der Versicherten (BdV) rund 24Millionen Versicherungsnehmer nach dem vorliegenden Urteil eine nachträgliche Auszahlung einfordern. Da mit einer Berufung durch die Versicherer gerechnet werden muß, ist der Zeitpunkt der Auszahlung noch offen. Allerdings sollten Versicherungsnehmer schnellst möglich ihre Ansprüche gelten machen, da die Verjährung droht.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat auf ihrer Webseite ein entsprechendes Musterschreiben veröffentlicht. Hier stellt die Verbraucherzentrale auch deutlich die Berechnungsmethoden nach August Zillmer dar, die keine gleichmäßige ratierliche Belastung der Provisions- und Verwaltungskosten auf einen Versicherungsvertrag vorsieht, sondern zugunsten der Versicherungsunternehmen diese Kosten am Beginn einer Laufzeit mit den Einzahlungen der Versicherungsnehmers verrechnet.

Für Fragen zu diesem oder anderen Themen stehe ich Ihnen gerne hier zur Verfügung.

 
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