Rechtsanwalt Joachim Schindler, Solingen

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Tag:Kurioses

Am 30.11.2009 hatte die 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln über eine Klage der Kult Musik GmbH gegen die in Köln ansässige Gothaer Allgemeine Versicherung AG zu entscheiden. Der Musikveranstalter, an dem der Sänger Heino zu gut einem Drittel beteiligt ist, hatte Leistungen in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro aus einer Tournee-Ausfallversicherung eingeklagt. Die Klage wurde abgewiesen.

Hintergrund: Für Ende 2007 hatte Schlagerbarde Heino eine große Comeback-Toor geplant. Der Schlagersänger erkrankte jedoch an Tinnitus und musste am 12. September von seiner Frau nach einem Zusammenbruch ins Krankenhaus gebracht werden, wo die Ärzte unter anderem eine Verengung der Herzkranzgefäße feststellten. Wegen einer sich anschließenden mehrwöchigen Behandlung musste die Tournee abgesagt werden.

Die Klägerin hatte für einen derartigen Fall bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG eine Tournee-Ausfallversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von 3.625.000 Euro abgeschlossen. Allerdings weigerte sich die Beklagte, die Leistung zu erbringen mit der Begründung, Heino habe bei Vertragsabschluss im Juli 2007 in der Gesundheitserklärung falsche Angaben gemacht beziehungsweise wichtige Informationen vorenthalten. Demgegenüber behauptete die Klägerin, die Beschwerden, die zur Absage der Tournee führten, seien erstmals am 10.9.2007 aufgetreten. Sie bestritt die Unterstellung falscher Angaben, denn die unklar und missverständlich formulierten Fragen in der Gesundheitserklärung zielten letztlich nur auf die Veranstaltungsfähigkeit des Sängers ab, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegeben gewesen sei.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme, in der u.a. Heino und seine Ehefrau sowie (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) seine Hausärztin als Zeugen vernommen wurden, gelangte das Gericht nun zu der Überzeugung, dass Heino bereits seit vielen Jahren an Tinnitus litt und somit eine Vorerkrankung verschwiegen wurde. Aus diesem Grunde könne keine Zahlung aus dem Versicherungsvertrag verlangt werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Kult Musik und Heino haben vier Wochen Zeit, Widerspruch gegen das Urteil einzulegen.

Referenz: Landgericht Köln; Urteil vom 30.11.2009; [Aktenzeichen: 20 O 189/08 - Heino-Tournee]

 

 

Ein Pferd einer Brauerei (Arbeitspferd) zog zu Reklamezwecken vor vielen Jahren eine Bierkutsche und trat dabei vor einen PKW und beschädigte diesen. Hierüber hatte ein Kölner Richter zu urteilen und nahm dies zum Anlass sich in einer amüsanten Urteilsbegründung zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB, wonach der Halter eines Tieres für Schäden, die durch dieses entstehen, haftet, sofern sich dabei die "typische Tiergefahr" verwirklicht hat, auszulassen.

Nach Ansicht des Richters war letzteres bei dem Tritt des Brauereipferds der Fall. Dem stehe nicht entgegen, "dass sich auch Menschen ab und zu so verhalten (...), weil es hier auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ankommt. (...) Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, ob das Pferd gegen das Auto getreten hat, weil es als Angehöriger einer Minderheit im Straßenverkehr eine Aversion gegen Blech entwickelt hat oder weil es in seiner Einsamkeitsein Herz mit schönem Klang erfreuen wollte oder ob es seinen Huf als Warnblinklicht betätigt hat, damit es mit dem liegen gebliebenen Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte."

 

Der Einwand der Brauerei, das Gespann sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht am angegeben Ort sondern außerhalb von Köln unterwegs gewesen, konnte den Richter nicht überzeugen. Im Gegenteil geht er davon aus, die Pferde seien "pünktlich um 12.00 Uhr ("High Noon") vor der Postschänke zur Attacke geritten, um das dort befindliche Auto der Klägerin einzutreten." Er stützte sich dabei auf die Aussage eines Zeugen, "dem insoweit eine besondere kölsche Sachkunde zugesprochen werden muss. Er erkannte nämlich nicht nur den Kutscher, sondern sogar auch die Pferde wieder, wobei allerdings die Möglichkeit nicht von der Hand zuweisen ist, dass ihm die Firmenaufschrift auf dem Fuhrwerk der Beklagten bei der einwandfreien Identifizierung geholfen hat."

Nach einigen weiteren Ausführungen zu den Werbesprüchen der Beklagtensowie mit Gedichten versehenen Erwägungen zur rechtlichen Behandlung von Bierkutschern, Brauereigäulen und sonstigen Tieren, stellte der Richter in seinem Urteil schließlich fest, dass die Brauerei den Schaden am Auto zu ersetzen habe, die Pferde aber weiterhin ihren Dienst verrichten dürften. Ob die Beklagte der Klägerin das Geld mit der Bierkutsche selbstvorbeibringen sollte und dabei "ausnahmsweise ein volles Fässchen mitgeführt wird, sozusagen als Schmerzensgeld für die Beulen, bleibt allerdings dem freien Ermessen der Beklagten überlassen."
Urteil des AG Köln vom 12.10.1984, Az. 226 C 356/84

 
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