Rechtsanwalt Joachim Schindler, Solingen

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Tag:Steuerrecht

Seit dem 11.Januar läuft auf RTL die zehnte Staffel des Fernsehformats „Big Brother“, in der seine Insassen dem Fernsehpublikum wieder einmal sowohl ihr Innerstes als auch ihr Äußeres entblößen. Kaum verwunderlich, dass es im Container nach gut einer Woche schon den ersten „Skandal“ gibt. Da beschwert sich ausgerechnet Porno-Darstellerin Cora darüber, dass Sie in der Nacht von Montag auf Dienstag von Klaus, der sich seine Brötchen ebenfalls als Erotikdarsteller verdient, befummelt worden sei. Angeblich droht Coras Manager jetzt sogar mit Strafanzeige wegen sexueller Nötigung.

Nun, das alles soll hier nicht mein Thema sein. Vielmehr weckte ein jüngst veröffentlichtes Urteil meine Aufmerksamkeit, das das Leben im Big Brother-Container zumindest für den Staffel-Sieger aufwertet – nur dass das diesem nicht unbedingt gefallen dürfte.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Köln hatte darüber zu befinden, ob ein im Zusammenhang mit einer Teilnahme an der Fernseh-Produktion gezahltes Preisgeld der Einkommensteuer zu unterwerfen sei. Geklagt hatte Sascha Sirtl, Gewinner der Staffel von 2005, nach dessen Auffassung die Summe (immerhin 250.000 Euro) wie bei einem Wett- oder Lotteriegewinn einkommenssteuerfrei bleiben müsse.

Dieser Auffassung vermochte sich das Gericht allerdings nicht anzuschließen. Zwar führe das bloße „Sich-Filmen-lassen“ an sich noch nicht zu einer steuerbaren Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes, durch das Hinzutreten der weiteren Verpflichtungen des Klägers zur Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshooting, Interviews und Presseterminen, werde die Grenze der nicht steuerbaren „Spieltätigkeit“ im Streitfall allerdings deutlich überschritten. Aus dieser Urteilsbegründung lässt sich auch ableiten, dass Gewinne aus Sendeformaten wie „Wer wird Millionär?“ oder der „Das Quiz“ weiterhin steuerfrei bleiben, weil in diesen Formaten mit den Kandidaten keine Verträge über die Show hinaus abgeschlossen werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen.

Referenz: Finanzgericht Köln; Urteil vom 29.10.2009; [Aktenzeichen: 15 K 2917/06]

 

Am 18. September hat der Bundesrat die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung („kurz“: SteuerHBekV) verabschiedet. Die SteuerHBekV konkretisiert das am 1. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Die Rechtsverordnung legt besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten fest, die nicht zum Auskunftsaustausch in Steuersachen entsprechend dem aktuellen Standard der OECD (Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung) bereit sind sogenannte „nicht kooperative Staaten“. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten sind bestimmte steuerliche Vorschriften - wie beispielsweise die zum Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten - ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

 

Im Einzelnen enthält die Verordnung folgende Vorgaben für den Geschäftsverkehr mit Ländern, die keine steuerlich relevanten Informationen nach OECD-Standard erteilen wollen:

  • Einnahmen dürfen nur dann durch Betriebsausgaben oder Werbungskosten gemindert werden, wenn besondere Nachweispflichten erfüllt werden.
  • Bei Geschäftbeziehungen zu nahestehenden Personen müssen die bereits bestehenden Aufzeichnungspflichten in jedem Fall zeitnah erfüllt werden.
  • Für Geschäftsbeziehungen zu fremden Dritten müssen umfassende Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Die Aufzeichnungen müssen Angaben enthalten über Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen, Verträge und Vereinbarungen, genutzte Wirtschaftsgüter (auch immaterielle wie Nutzungsrechte oder Patente), gewählte Geschäftsstrategien, die von den Beteiligten ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken, Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, sowie – wenn der Geschäftspartner eine Gesellschaft ist – alle natürlichen Personen, die Gesellschafter dieser Gesellschaft sind. All diese Angaben sind zu machen, sobald die Umsätze mit einem Geschäftspartner 10.000 Euro im Jahr erreichen.
  • Und schließlich muss derjenige, der Geschäftsbeziehungen zu Banken in diesen Staaten unterhält oder für den das Finanzamt die Vermutung hegt, dass solche Geschäftsbeziehungen bestehen, den Banken erlauben, dem deutschen Fiskus alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und das Finanzamt bevollmächtigen, diese Auskünfte auch einzufordern.

Vergleichbare Nachweispflichten gelten auch für Steuerermäßigungen oder -freistellungen im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, die von ausländischen Gesellschaften zufließen oder an diese geleistet werden.
Download: Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (PDF, 37 KB)

 
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