Seit dem 11.Januar läuft auf RTL die zehnte Staffel des Fernsehformats „Big Brother“, in der seine Insassen dem Fernsehpublikum wieder einmal sowohl ihr Innerstes als auch ihr Äußeres entblößen. Kaum verwunderlich, dass es im Container nach gut einer Woche schon den ersten „Skandal“ gibt. Da beschwert sich ausgerechnet Porno-Darstellerin Cora darüber, dass Sie in der Nacht von Montag auf Dienstag von Klaus, der sich seine Brötchen ebenfalls als Erotikdarsteller verdient, befummelt worden sei. Angeblich droht Coras Manager jetzt sogar mit Strafanzeige wegen sexueller Nötigung.
Nun, das alles soll hier nicht mein Thema sein. Vielmehr weckte ein jüngst veröffentlichtes Urteil meine Aufmerksamkeit, das das Leben im Big Brother-Container zumindest für den Staffel-Sieger aufwertet – nur dass das diesem nicht unbedingt gefallen dürfte.
Der 15. Senat des Finanzgerichts Köln hatte darüber zu befinden, ob ein im Zusammenhang mit einer Teilnahme an der Fernseh-Produktion gezahltes Preisgeld der Einkommensteuer zu unterwerfen sei. Geklagt hatte Sascha Sirtl, Gewinner der Staffel von 2005, nach dessen Auffassung die Summe (immerhin 250.000 Euro) wie bei einem Wett- oder Lotteriegewinn einkommenssteuerfrei bleiben müsse.
Dieser Auffassung vermochte sich das Gericht allerdings nicht anzuschließen. Zwar führe das bloße „Sich-Filmen-lassen“ an sich noch nicht zu einer steuerbaren Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes, durch das Hinzutreten der weiteren Verpflichtungen des Klägers zur Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshooting, Interviews und Presseterminen, werde die Grenze der nicht steuerbaren „Spieltätigkeit“ im Streitfall allerdings deutlich überschritten. Aus dieser Urteilsbegründung lässt sich auch ableiten, dass Gewinne aus Sendeformaten wie „Wer wird Millionär?“ oder der „Das Quiz“ weiterhin steuerfrei bleiben, weil in diesen Formaten mit den Kandidaten keine Verträge über die Show hinaus abgeschlossen werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen.
Referenz: Finanzgericht Köln; Urteil vom 29.10.2009; [Aktenzeichen: 15 K 2917/06]










