Rechtsanwalt Joachim Schindler, Solingen

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Tag:Urteile

In Deutschland gibt es eine gesetzliche Gebührenpflicht, denn die ARD mit ihren Radio- und Fernsehprogrammen, das ZDF und das Deutschlandradio (die öffentlich-rechtlichen Sender) finanzieren sich größtenteils über die Rundfunkgebühren.

Seit dem 1. Januar 2007 gilt die Gebührenpflicht auch für sogenannte „neuartige Rundfunkgeräte“. Damit sind Geräte gemeint, die Rundfunkprogramme nicht herkömmlich über Antenne, Kabel oder Satellit empfangen sondern über eine Internet-Verbindung oder UMTs. Die Gebührenhöhe für neuartige Rundfunkgeräte beträgt zur Zeit 5,76 Euro im Monat und wird nur dann fällig, wenn keine herkömmlichen Geräte angemeldet sind. Geht es nach den Plänen der Ministerpräsidenten der Länder soll jeder, der ein derartiges Gerät besitzt, ab 2013 sogar rund 18 Euro bezahlen.

Über die Rechtmässigkeit dieser Praxis haben verschiedene Gerichte in Deutschland unterschiedlich geurteilt.

In den jüngsten Urteilen hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen am 19. Januar 2010 in zwei Fällen Rundfunkgebührenbescheide des Hessischen Rundfunks aufgehoben. Die Kläger (ein Optikunternehmen und ein Sportverband) hatten vor Gericht argumentiert, dass sie ihre PCs nicht als Radio oder Fernsehgerät nutzten. Ihre PCs dienten lediglich der Verwaltung von Mitgliedern und Mitarbeitern, dem Mailverkehr oder der Pflege des Internetauftritts.

Die Kammer hat nun entschieden, dass ein internetfähiger PC zwar grundsätzlich dem Begriff des Rundfunkempfangsgerätes unterfalle, dass eine Gebührenpflicht jedoch nur bestehe, wenn der PC auch nachgewiesenermaßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Einen derartigen Nachweis vermochte der Hessische Rundfunk in beiden entschiedenen Verfahren nicht zu erbringen.

Hingegen hatte der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in zwei ähnlich gelagerten Fällen am 26. Mai 2009 entschieden, dass für einen PC mit Internetzugang, der im privaten Bereich bereitgehalten wird, Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen, wenn ansonsten kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist.

Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen kann die Beklagte (der Hessische Rundfunk) binnen eines Monats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Berufung einlegen.

Referenzen:
Verwaltungsgericht Gießen; Urteile vom 19.01.2010; [Aktenzeichen: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI]
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen; Urteile vom 26.05.2009; [Aktenzeichen: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09]

 

Seit dem 11.Januar läuft auf RTL die zehnte Staffel des Fernsehformats „Big Brother“, in der seine Insassen dem Fernsehpublikum wieder einmal sowohl ihr Innerstes als auch ihr Äußeres entblößen. Kaum verwunderlich, dass es im Container nach gut einer Woche schon den ersten „Skandal“ gibt. Da beschwert sich ausgerechnet Porno-Darstellerin Cora darüber, dass Sie in der Nacht von Montag auf Dienstag von Klaus, der sich seine Brötchen ebenfalls als Erotikdarsteller verdient, befummelt worden sei. Angeblich droht Coras Manager jetzt sogar mit Strafanzeige wegen sexueller Nötigung.

Nun, das alles soll hier nicht mein Thema sein. Vielmehr weckte ein jüngst veröffentlichtes Urteil meine Aufmerksamkeit, das das Leben im Big Brother-Container zumindest für den Staffel-Sieger aufwertet – nur dass das diesem nicht unbedingt gefallen dürfte.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Köln hatte darüber zu befinden, ob ein im Zusammenhang mit einer Teilnahme an der Fernseh-Produktion gezahltes Preisgeld der Einkommensteuer zu unterwerfen sei. Geklagt hatte Sascha Sirtl, Gewinner der Staffel von 2005, nach dessen Auffassung die Summe (immerhin 250.000 Euro) wie bei einem Wett- oder Lotteriegewinn einkommenssteuerfrei bleiben müsse.

Dieser Auffassung vermochte sich das Gericht allerdings nicht anzuschließen. Zwar führe das bloße „Sich-Filmen-lassen“ an sich noch nicht zu einer steuerbaren Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes, durch das Hinzutreten der weiteren Verpflichtungen des Klägers zur Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshooting, Interviews und Presseterminen, werde die Grenze der nicht steuerbaren „Spieltätigkeit“ im Streitfall allerdings deutlich überschritten. Aus dieser Urteilsbegründung lässt sich auch ableiten, dass Gewinne aus Sendeformaten wie „Wer wird Millionär?“ oder der „Das Quiz“ weiterhin steuerfrei bleiben, weil in diesen Formaten mit den Kandidaten keine Verträge über die Show hinaus abgeschlossen werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen.

Referenz: Finanzgericht Köln; Urteil vom 29.10.2009; [Aktenzeichen: 15 K 2917/06]

 
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