Am 30.11.2009 hatte die 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln über eine Klage der Kult Musik GmbH gegen die in Köln ansässige Gothaer Allgemeine Versicherung AG zu entscheiden. Der Musikveranstalter, an dem der Sänger Heino zu gut einem Drittel beteiligt ist, hatte Leistungen in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro aus einer Tournee-Ausfallversicherung eingeklagt. Die Klage wurde abgewiesen.
Hintergrund: Für Ende 2007 hatte Schlagerbarde Heino eine große Comeback-Toor geplant. Der Schlagersänger erkrankte jedoch an Tinnitus und musste am 12. September von seiner Frau nach einem Zusammenbruch ins Krankenhaus gebracht werden, wo die Ärzte unter anderem eine Verengung der Herzkranzgefäße feststellten. Wegen einer sich anschließenden mehrwöchigen Behandlung musste die Tournee abgesagt werden.
Die Klägerin hatte für einen derartigen Fall bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG eine Tournee-Ausfallversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von 3.625.000 Euro abgeschlossen. Allerdings weigerte sich die Beklagte, die Leistung zu erbringen mit der Begründung, Heino habe bei Vertragsabschluss im Juli 2007 in der Gesundheitserklärung falsche Angaben gemacht beziehungsweise wichtige Informationen vorenthalten. Demgegenüber behauptete die Klägerin, die Beschwerden, die zur Absage der Tournee führten, seien erstmals am 10.9.2007 aufgetreten. Sie bestritt die Unterstellung falscher Angaben, denn die unklar und missverständlich formulierten Fragen in der Gesundheitserklärung zielten letztlich nur auf die Veranstaltungsfähigkeit des Sängers ab, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegeben gewesen sei.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme, in der u.a. Heino und seine Ehefrau sowie (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) seine Hausärztin als Zeugen vernommen wurden, gelangte das Gericht nun zu der Überzeugung, dass Heino bereits seit vielen Jahren an Tinnitus litt und somit eine Vorerkrankung verschwiegen wurde. Aus diesem Grunde könne keine Zahlung aus dem Versicherungsvertrag verlangt werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Kult Musik und Heino haben vier Wochen Zeit, Widerspruch gegen das Urteil einzulegen.
Referenz: Landgericht Köln; Urteil vom 30.11.2009; [Aktenzeichen: 20 O 189/08 - Heino-Tournee]










