Rechtsanwalt Joachim Schindler, Solingen

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Tag:Vertragsrecht

Am 30.11.2009 hatte die 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln über eine Klage der Kult Musik GmbH gegen die in Köln ansässige Gothaer Allgemeine Versicherung AG zu entscheiden. Der Musikveranstalter, an dem der Sänger Heino zu gut einem Drittel beteiligt ist, hatte Leistungen in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro aus einer Tournee-Ausfallversicherung eingeklagt. Die Klage wurde abgewiesen.

Hintergrund: Für Ende 2007 hatte Schlagerbarde Heino eine große Comeback-Toor geplant. Der Schlagersänger erkrankte jedoch an Tinnitus und musste am 12. September von seiner Frau nach einem Zusammenbruch ins Krankenhaus gebracht werden, wo die Ärzte unter anderem eine Verengung der Herzkranzgefäße feststellten. Wegen einer sich anschließenden mehrwöchigen Behandlung musste die Tournee abgesagt werden.

Die Klägerin hatte für einen derartigen Fall bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG eine Tournee-Ausfallversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von 3.625.000 Euro abgeschlossen. Allerdings weigerte sich die Beklagte, die Leistung zu erbringen mit der Begründung, Heino habe bei Vertragsabschluss im Juli 2007 in der Gesundheitserklärung falsche Angaben gemacht beziehungsweise wichtige Informationen vorenthalten. Demgegenüber behauptete die Klägerin, die Beschwerden, die zur Absage der Tournee führten, seien erstmals am 10.9.2007 aufgetreten. Sie bestritt die Unterstellung falscher Angaben, denn die unklar und missverständlich formulierten Fragen in der Gesundheitserklärung zielten letztlich nur auf die Veranstaltungsfähigkeit des Sängers ab, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegeben gewesen sei.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme, in der u.a. Heino und seine Ehefrau sowie (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) seine Hausärztin als Zeugen vernommen wurden, gelangte das Gericht nun zu der Überzeugung, dass Heino bereits seit vielen Jahren an Tinnitus litt und somit eine Vorerkrankung verschwiegen wurde. Aus diesem Grunde könne keine Zahlung aus dem Versicherungsvertrag verlangt werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Kult Musik und Heino haben vier Wochen Zeit, Widerspruch gegen das Urteil einzulegen.

Referenz: Landgericht Köln; Urteil vom 30.11.2009; [Aktenzeichen: 20 O 189/08 - Heino-Tournee]

 

 

Über die  Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat heute das Landgericht Hamburg (Pressemeldung) entschieden. Die Klagen richteten sich gegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von drei Versicherungsgesellschaften im Bereich der Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung bei Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen.

Die Klagen hatten zu einem großen Anteil Erfolg, da das Gericht bestimmte Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen der Verletzung des Transparenzgebotes für unwirksam erklärte. Betroffen sind verwendeten Klauseln und Tabellen bei denen die Versichersunternehmen nicht hinreichend deutlich zwischen dem so genannten Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG alter Fassung einerseits und dem Stornoabzug, der zusätzlich gemäß § 176 Abs 4 VVG alter Fassung vereinbart werden konnte, andererseits differenzierten.


Die Richter sind der Ansicht, das Klauseln und Tabellen den Versicherungsnehmer nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile vor Auge führen. Das Gericht folgte der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus 2005 (BGH IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03). Damals hatte der BGH Klauseln, die in 2001 von Versicherern angewandt wurden, beanstandet. Das Landgericht Hamburg urteilte heute über die von fast allen Versicherern seit 2001 verwendeten neuen Klausel.

 

Daher können laut Schätzungen des Bund der Versicherten (BdV) rund 24Millionen Versicherungsnehmer nach dem vorliegenden Urteil eine nachträgliche Auszahlung einfordern. Da mit einer Berufung durch die Versicherer gerechnet werden muß, ist der Zeitpunkt der Auszahlung noch offen. Allerdings sollten Versicherungsnehmer schnellst möglich ihre Ansprüche gelten machen, da die Verjährung droht.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat auf ihrer Webseite ein entsprechendes Musterschreiben veröffentlicht. Hier stellt die Verbraucherzentrale auch deutlich die Berechnungsmethoden nach August Zillmer dar, die keine gleichmäßige ratierliche Belastung der Provisions- und Verwaltungskosten auf einen Versicherungsvertrag vorsieht, sondern zugunsten der Versicherungsunternehmen diese Kosten am Beginn einer Laufzeit mit den Einzahlungen der Versicherungsnehmers verrechnet.

Für Fragen zu diesem oder anderen Themen stehe ich Ihnen gerne hier zur Verfügung.

 

Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Erstellen von Verträgen für Unternehmer, bzw Existenzgründer/-innen, gerade auch im Bereich des Internets.

Für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Online- und Offlinekaufverträge und Dienstleistungsverträge, wie für Webdesign und Suchmaschinenoptmierung (Search Engine Optimization =SEO) sowie rechtliche Fragen im Rahmen ihres Webshop (Ebay), stehe ich Ihnen gerne mit meiner Erfahrung zur Verfügung.

Mein Ziel ist ihre rechtskonforme Webseite mit allen nachstehenden eingeschlossenen Leistungen. Teilberatungen sind allerdings auch möglich. Hier reicht das Spektrum von der Erstellung eines rechtsicheren Impressums bis hin zur vollständigen Überprüfung Ihrer Webseite unter straf- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten.

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  • Vertragsgestaltung
  • Jugendschutzbeauftragter
  • Angebote auf Internethandelsplattformen prüfen / Dokumentation von Rechtsverstößen und Vorschläge zur Korrektur

 

Der Vertrag als soziale Institution

Ein Vertrag koordiniert und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung. Er wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen.

Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbarer.

Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.

Ein Vertrag (altdeutsch geding) ist eine von zwei oder mehreren Personen - den Vertragspartnern oder Vertragsparteien - geschlossene Übereinkunft. Als Institut des Privatrechts dient er der Herbeiführung eines von den Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie gewollten Erfolges. Der Vertrag kommt durch korrespondierende Willenserklärungen zustande, die ihrerseits auf die Herbeiführung dieses Erfolges ausgerichtet sind.

[Quelle: Wikipedia.de]

 
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