Rechtsanwalt Joachim Schindler, Solingen

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Keine Lohnanspruch wegen Vulkanasche

Ohne Arbeit kein Geld – dieser Grundsatz gilt wenn Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz fehlen. Dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer wegen einer Vulkanaschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull aus Island nicht rechtzeitig aus seinem Urlaubsort zurückfliegen konnte. Die höhere Gewalt geht nicht zu Lasten des Arbeitgebers. Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt zwar, dass der Arbeitnehmer weiter Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, wenn sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend verhindert sind und fehlen. Der Grund für die Verhinderung muß allerdings in der Person der Arbeitnehmers liegen. Ein wegen Krankheit zu betreuendes Kind zählt zu solchen durch die Person des Arbeitnehmers begründeten Verhinderungen, nicht aber die Vulkanaschewolke, die den Ferienflieger am rechtzeitigen Rückflug aus dem Urlaub gehindert hat.

Allerdings liegt auch kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers bei verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub durch die Vulkanaschewolke vor. Eine wie zur Zeit langwierige Sperrung des Luftraums muß der Arbeitnehmer nicht vorhersehen. Eine Abmahnung wegen der verspäteten Rückkehr zum Arbeitsplatz muß der Arbeitnehmer daher nicht fürchten sofern er seinen Arbeitgeber informiert hat. In Europa ist es dem Arbeitnehmer auch zumutbar sofort alternative Rückreisemöglichkeiten wie Busse oder Bahn zu nutzen. Eine Verlängerung des Urlaubs und der Urlaubszeit muß der Arbeitgeber ebenso wenig zustimmen, wie dem Ausgleich der Fehlzeit durch das Gleitzeitkonto.

 

 

Verwaltungsgericht Gießen: Rundfunkgebühr für „neuartige Rundfunkgeräte“ nicht zwingend

In Deutschland gibt es eine gesetzliche Gebührenpflicht, denn die ARD mit ihren Radio- und Fernsehprogrammen, das ZDF und das Deutschlandradio (die öffentlich-rechtlichen Sender) finanzieren sich größtenteils über die Rundfunkgebühren.

Seit dem 1. Januar 2007 gilt die Gebührenpflicht auch für sogenannte „neuartige Rundfunkgeräte“. Damit sind Geräte gemeint, die Rundfunkprogramme nicht herkömmlich über Antenne, Kabel oder Satellit empfangen sondern über eine Internet-Verbindung oder UMTs. Die Gebührenhöhe für neuartige Rundfunkgeräte beträgt zur Zeit 5,76 Euro im Monat und wird nur dann fällig, wenn keine herkömmlichen Geräte angemeldet sind. Geht es nach den Plänen der Ministerpräsidenten der Länder soll jeder, der ein derartiges Gerät besitzt, ab 2013 sogar rund 18 Euro bezahlen.

Über die Rechtmässigkeit dieser Praxis haben verschiedene Gerichte in Deutschland unterschiedlich geurteilt.

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Big Brother-Preisgeld unterliegt der Einkommensteuer

Seit dem 11.Januar läuft auf RTL die zehnte Staffel des Fernsehformats „Big Brother“, in der seine Insassen dem Fernsehpublikum wieder einmal sowohl ihr Innerstes als auch ihr Äußeres entblößen. Kaum verwunderlich, dass es im Container nach gut einer Woche schon den ersten „Skandal“ gibt. Da beschwert sich ausgerechnet Porno-Darstellerin Cora darüber, dass Sie in der Nacht von Montag auf Dienstag von Klaus, der sich seine Brötchen ebenfalls als Erotikdarsteller verdient, befummelt worden sei. Angeblich droht Coras Manager jetzt sogar mit Strafanzeige wegen sexueller Nötigung.

Nun, das alles soll hier nicht mein Thema sein. Vielmehr weckte ein jüngst veröffentlichtes Urteil meine Aufmerksamkeit, das das Leben im Big Brother-Container zumindest für den Staffel-Sieger aufwertet – nur dass das diesem nicht unbedingt gefallen dürfte.

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Vorsicht vor Weihnachtspräsenten im Beruf

Es war bei vielen Unternehmen langjährige Praxis, sich bei Mitarbeitern von Geschäftspartnern alljährlich zu Weihnachten mit mehr oder minder wertvollen Geschenken für die "gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr" zu bedanken. Die Zeiten haben sich jedoch geändert. Und doch versucht manch ein Unternehmen auch heute noch, sich auf diese Weise beispielsweise die Mitarbeiter im Einkauf gewogen zu machen.

Bei der Annahme solcher Geschenke ist jedoch Vorsicht geboten, zu leicht kann man sich dem Vorwurf der Bestechlichkeit ausgesetzt sehen.

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Vorerkrankung verschwiegen: Heino-Veranstalter bleibt auf Millionenschaden sitzen

Am 30.11.2009 hatte die 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln über eine Klage der Kult Musik GmbH gegen die in Köln ansässige Gothaer Allgemeine Versicherung AG zu entscheiden. Der Musikveranstalter, an dem der Sänger Heino zu gut einem Drittel beteiligt ist, hatte Leistungen in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro aus einer Tournee-Ausfallversicherung eingeklagt. Die Klage wurde abgewiesen.

Hintergrund: Für Ende 2007 hatte Schlagerbarde Heino eine große Comeback-Toor geplant. Der Schlagersänger erkrankte jedoch an Tinnitus und musste am 12. September von seiner Frau nach einem Zusammenbruch ins Krankenhaus gebracht werden, wo die Ärzte unter anderem eine Verengung der Herzkranzgefäße feststellten. Wegen einer sich anschließenden mehrwöchigen Behandlung musste die Tournee abgesagt werden.

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