Ein Pferd einer Brauerei (Arbeitspferd) zog zu Reklamezwecken vor vielen Jahren eine Bierkutsche und trat dabei vor einen PKW und beschädigte diesen. Hierüber hatte ein Kölner Richter zu urteilen und nahm dies zum Anlass sich in einer amüsanten Urteilsbegründung zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB, wonach der Halter eines Tieres für Schäden, die durch dieses entstehen, haftet, sofern sich dabei die "typische Tiergefahr" verwirklicht hat, auszulassen.
Nach Ansicht des Richters war letzteres bei dem Tritt des Brauereipferds der Fall. Dem stehe nicht entgegen, "dass sich auch Menschen ab und zu so verhalten (...), weil es hier auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ankommt. (...) Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, ob das Pferd gegen das Auto getreten hat, weil es als Angehöriger einer Minderheit im Straßenverkehr eine Aversion gegen Blech entwickelt hat oder weil es in seiner Einsamkeitsein Herz mit schönem Klang erfreuen wollte oder ob es seinen Huf als Warnblinklicht betätigt hat, damit es mit dem liegen gebliebenen Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte."
Der Einwand der Brauerei, das Gespann sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht am angegeben Ort sondern außerhalb von Köln unterwegs gewesen, konnte den Richter nicht überzeugen. Im Gegenteil geht er davon aus, die Pferde seien "pünktlich um 12.00 Uhr ("High Noon") vor der Postschänke zur Attacke geritten, um das dort befindliche Auto der Klägerin einzutreten." Er stützte sich dabei auf die Aussage eines Zeugen, "dem insoweit eine besondere kölsche Sachkunde zugesprochen werden muss. Er erkannte nämlich nicht nur den Kutscher, sondern sogar auch die Pferde wieder, wobei allerdings die Möglichkeit nicht von der Hand zuweisen ist, dass ihm die Firmenaufschrift auf dem Fuhrwerk der Beklagten bei der einwandfreien Identifizierung geholfen hat."
Nach einigen weiteren Ausführungen zu den Werbesprüchen der Beklagtensowie mit Gedichten versehenen Erwägungen zur rechtlichen Behandlung von Bierkutschern, Brauereigäulen und sonstigen Tieren, stellte der Richter in seinem Urteil schließlich fest, dass die Brauerei den Schaden am Auto zu ersetzen habe, die Pferde aber weiterhin ihren Dienst verrichten dürften. Ob die Beklagte der Klägerin das Geld mit der Bierkutsche selbstvorbeibringen sollte und dabei "ausnahmsweise ein volles Fässchen mitgeführt wird, sozusagen als Schmerzensgeld für die Beulen, bleibt allerdings dem freien Ermessen der Beklagten überlassen."
Urteil des AG Köln vom 12.10.1984, Az. 226 C 356/84











