Rechtsanwalt Joachim Schindler, Solingen

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Keine Lohnanspruch wegen Vulkanasche

Ohne Arbeit kein Geld – dieser Grundsatz gilt wenn Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz fehlen. Dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer wegen einer Vulkanaschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull aus Island nicht rechtzeitig aus seinem Urlaubsort zurückfliegen konnte. Die höhere Gewalt geht nicht zu Lasten des Arbeitgebers. Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt zwar, dass der Arbeitnehmer weiter Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, wenn sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend verhindert sind und fehlen. Der Grund für die Verhinderung muß allerdings in der Person der Arbeitnehmers liegen. Ein wegen Krankheit zu betreuendes Kind zählt zu solchen durch die Person des Arbeitnehmers begründeten Verhinderungen, nicht aber die Vulkanaschewolke, die den Ferienflieger am rechtzeitigen Rückflug aus dem Urlaub gehindert hat.

Allerdings liegt auch kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers bei verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub durch die Vulkanaschewolke vor. Eine wie zur Zeit langwierige Sperrung des Luftraums muß der Arbeitnehmer nicht vorhersehen. Eine Abmahnung wegen der verspäteten Rückkehr zum Arbeitsplatz muß der Arbeitnehmer daher nicht fürchten sofern er seinen Arbeitgeber informiert hat. In Europa ist es dem Arbeitnehmer auch zumutbar sofort alternative Rückreisemöglichkeiten wie Busse oder Bahn zu nutzen. Eine Verlängerung des Urlaubs und der Urlaubszeit muß der Arbeitgeber ebenso wenig zustimmen, wie dem Ausgleich der Fehlzeit durch das Gleitzeitkonto.