Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben heute (30.11.2010) die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben. Die Änderungen, gültig ab dem 1. Januar 2011, stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.
In der Düsseldorfer Tabelle sind die bundesweit geltenden Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag festgelegt.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern werden angehoben:
| Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt bisher |
Selbstbehalt ab 2011 |
| Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig | 900 € |
950 € |
| Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig | 770 € |
770 € |
| anderen volljährigen Kindern | 1.100 € |
1.150 € |
| Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes | 1.000 € | 1.050 € |
| Eltern | 1.400 € | 1.500 € |
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Leer aus gehen hingegen alle anderen unterhaltsberechtigten Kinder und Ex-Partner, nachdem die Sätze im vergangenen Jahr um rund 13 Prozent angehoben wurden.









